Ausbildungsklassen
Abkürzungen:
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
zGm = zulässige Gesamtmasse
Lm = Leermasse
Klasse A
Krafträder/Dreirädrige
KraftfahrzeugeKrafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h
Mindestalter: 24 bzw. 20 Jahre bei mind. 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 21 Jahre – eingeschlossen sind die Klassen A2, A1 und AM
Klasse A2
Krafträder bis 35 kW
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossen sind die Klassen A1 und AM
Klasse A1
Leichtkrafträder bis 125 cm³
Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossen ist die Klasse AM
Klasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder (Moded, Mokick)
Dreirädrige Kleinkrafträder
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³
Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³ bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
Hubraum bei höchstens Fremdzündungsmotoren 50 cm³ bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW; • Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien)
Mindestalter 16 Jahre
Klasse B
Kraftfahrzeuge – außer Krafträdern – bis 3.500 kg zGm
Anhänger bis 750 kg zGm oder
Anhänger mit einer zGm bis zur Höhe der Lm des Zugfahrzeuges, sofern die zGm der Fahrzeugkombination nicht über 3.500 kg liegt
Mindestalter 18 Jahre (Begleitetes Fahren: 17 Jahre) eingeschlossen sind die Klassen L und AM
Klasse B96
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zGm
Die zGm der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg
Klasse BE
Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zGm
Vorbesitz der Klasse B erforderlich